Freizügigkeitskonto 2. Säule
- Kontoführungsgebühr CHF 3.00 pro Monat (kostenlos in Kombination mit Wertschriftenlösung auf dem Freizügigkeitskonto)
- Jährlicher Kontoauszug
- CHF 25.00 für Saldierungen innerhalb des ersten Jahres
- CHF 400.00 bei einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung
- Zinssatz von 0,400%
Freizügigkeitskonto in wenigen Schritten eröffnen
Wichtige Informationen
- Bei Saldierungen innerhalb des ersten Jahres wird eine Bearbeitungs- und Saldierungsgebühr von CHF 25.- erhoben.
- Die Kontoführungsgebühr beträgt CHF 3.- pro Monat (kostenlos in Kombination mit einer Wertschriftenlösung auf dem Freizügigkeitskonto)
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Häufig gestellte Fragen
Diese Möglichkeit besteht nur mit Wohnsitz in der Schweiz. Ausgenommen sind Staatsangehörige der USA oder US-Steuerzahlerinnen und -Steuerzahler.
Ein ordentlicher Bezug ist maximal fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Referenzalters (65) möglich.
Ein vorzeitiger Bezug ist nur in folgenden Fällen möglich:
- Innerhalb eines Jahres nach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Bei der Beendung der bisherigen Selbständigkeit und der Aufnahme einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit
- Bei einer Auswanderung
Jedoch ist zu beachten, dass bei einem Wegzug innerhalb der EU oder EFTA, das Guthaben aus der gesetzlichen Minimalvorsorge (BVG Anteil) nur ausbezahlt werden kann, wenn die oder der Vorsorgenehmende im neuen Wohnsitzland nicht der obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterstellt ist. Die entsprechende Abklärung erfolgt durch die Verbindungsstelle: www.verbindungsstelle.ch. - Für eine Investition in selbstbewohntes Wohneigentum
- Bei Invalidität (Bezug einer vollen Invalidenrente)
- Im Todesfall
Mit der Annahme der AHV-Reform 21 ändert sich auch die Bezugsmöglichkeit der Freizügigkeitskonten. Grundsätzlich ist das Freizügigkeitskonto beim Erreichen des ordentlichen Referenzalters (65) aufzulösen. Nach Ablauf der Übergangsfrist ab 1. Januar 2030, können Sie den Bezug bis zum Alter 70 nur aufschieben, wenn sie Ihre Erwerbstätigkeit weiterführen.