Teilzeit nach der Elternzeit: Folgen für die Rente
Teilzeit nach der Elternzeit: Folgen für die Rente
Viele frischgebackene Mütter und Väter haben den Wunsch, im Anschluss an die Elternzeit Teilzeit zu arbeiten. Wer das Arbeitspensum reduziert, sollte aber einige Punkte beachten. Zu welchen Abstrichen Sie bei Teilzeitarbeit bereit sein müssen und wie Sie vorausschauend vorsorgen können.
Beruf, Elternsein und die Vorsorge aufeinander abstimmen
Rechtliche Grundlagen der Elternzeit in der Schweiz
Frischgebackene Mamas erhalten in der Schweiz während dem 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub weiterhin 80 Prozent ihres letzten Lohnes, oder maximal 196 Franken pro Tag. Dieser Anspruch gilt auch für die AHV-Beiträge. Der Arbeitgeber ist während dem Mutterschutz ausserdem verpflichtet, die vollen BVG-Beiträge einzuzahlen. Während der Schwangerschaft und dem Mutterschaftsurlaub gilt zudem ein besonderer Kündigungsschutz. Väter können hierzulande zurzeit zwei Wochen Vaterschaftsurlaub geltend machen. Ihre Elternzeit dürfen sie innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes entweder am Stück oder aufgeteilt auf einzelne Tage beziehen.
Viele Eltern wünschen sich nach der Elternzeit einem kleineren Arbeitspensum nachzugehen. Klären Sie bei Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig ab, ob die Möglichkeit auf Teilzeitarbeit besteht. Wer das Pensum reduzieren möchte, sollte sich den finanziellen Auswirkungen und den Konsequenzen auf die Versicherungsleistungen bewusst sein und frühzeitig vorsorgen.
Auswirkungen von Teilzeit auf die Rente
Weniger zu arbeiten bedeutet weniger Lohn. Die finanziellen Einbussen, die aus Teilzeit entstehen, reichen jedoch bis zur Rente: Bei einem Vollzeit-Job decken die AHV- und BVG-Renten oft nur ungefähr 60 Prozent des letzten Lohnes. Für die meisten Schweizerinnen und Schweizer reicht das nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung fortzuführen. Je geringer das Pensum und der Lohn, desto tiefgreifender die Auswirkungen – besonders auf die Pensionskassen-Rente. Verantwortlich dafür ist der Koordinationsabzug.
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Was ist der Koordinationsabzug?
Mit Hilfe des Koordinationsabzugs lässt sich der von der Pensionskasse versicherte Lohn berechnen: Dafür wird vom Bruttojahreslohn der Koordinationsabzug abgezogen. Der Abzug beträgt 7/8 der maximalen AHV-Rente, aktuell also 25 095 Franken. Der Koordinationsabzug stellt sicher, dass in der zweiten Säule keine Lohnanteile versichert werden, die bereits durch die AHV (erste Säule) versichert sind.
Koordinationsabzug an einem Rechenbeispiel
Frau Wagner erhält für ihren Vollzeit-Job einen Jahreslohn von 80 000 Franken. Abzüglich des Koordinationsabzugs von 25 095 Franken bleiben 54 905 Franken übrig – das entspricht 68,63 Prozent. Auch koordinierter oder versicherter Lohn genannt. An Letzterem orientieren sich die Pensionskassen-Beiträge sowie die Alters-, Kinder-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten aus der Pensionskasse.
Reduziert Frau Wagner ihr Pensum nach der Elternzeit auf 80 Prozent, würde sie jährlich noch 64 000 Franken verdienen. Da der Koordinationsabzug fix ist, schrumpft ihr versicherter Lohn überproportional – auf 38 905 Franken. Der versicherte Lohn beträgt nur noch 60,78 Prozent.
Überproportionaler Koordinationsabzug bei Teilzeit
Teilzeit arbeiten und vorsorgen. So vermeiden Sie Renteneinbussen.
Für die finanziellen Einbussen, die aus Teilzeitarbeit entstehen, können Sie über die Säule 3a, mittels Pensionskasseneinkäufe und mit Investitionen in Anlagen vorsorgen.
- Private Vorsorge: Die dritte Säule soll nach der Pensionierung, gemeinsam mit den ersten beiden Säulen, den gewohnten Lebensstandard sichern. Um vom Zinseszins zu profitieren, leisten Sie idealerweise möglichst früh regelmässige Beiträge an die private Vorsorge. Die Beiträge in die Säule 3a können vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden und sind zudem steuerbefreit.
- Einkäufe in die Pensionskasse: Einkaufslücken können Sie mit freiwilligen Einkäufen reduzieren oder schliessen. Die Höhe des Betrags für Einkäufe ist meistens auf dem Pensionskassenausweis aufgeführt. Durch einen Einkauf können Sie Steuern sparen und sich für die Pensionierung in der Regel den Anspruch auf eine höhere Pensionskassen-Rente sichern.
- Anlagen: Auch bei Investitionen in Wertschriften lohnt es sich, früh anzufangen und konstant einzuzahlen. Auf diese Weise bauen Sie kontinuierlich ein Vermögen auf.
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Teilzeitarbeit und ihre Tücken:
Mit den Auswirkungen auf die Pensionskasse nicht genug. Im Hinblick auf Teilzeitarbeit gilt es je nach Pensum auf weitere Punkte zu achten:
- Nichtberufsunfallversicherung (NBUV): Als Nichtberufsunfall (NBU) gelten Unfälle die nicht am Arbeitsplatz geschehen, beispielsweise beim Skifahren. Wer weniger als acht Stunden pro Monat für einen Arbeitgeber tätig ist, ist nicht für NBU versichert. Die Versicherung muss in diesem Fall selbst abgeschlossen werden.
- Arbeitslosenversicherung: Bei Arbeitslosigkeit werden 80 Prozent des letzten Lohnes ausbezahlt, ohne unterhaltspflichtige Kinder sogar nur 70 Prozent. Für Teilzeitarbeitende kann es dann finanziell schnell einmal knapp werden.
- Invalidität: Im Falle einer Erwerbsunfähigkeit können sich ebenfalls Einkommenslücken bemerkbar machen. Wer davor Teilzeit auf dem Beruf arbeitete, gerät unter Umständen sogar schneller in finanzielle Not.
- Vorsorgelücken: Bei reduziertem Einkommen erhöht sich die Gefahr von Vorsorgelücken bei Invalidität, im Todesfall oder im Alter.
Auswirkungen des Vollzeit-Elterndaseins auf die Rente
1. Säule: AHV-Beiträge
Im Vollzeitpensum Mutter oder Vater sein, ist ein anspruchsvoller Job. Durch die fehlende Koppelung an einen Arbeitgeber entfallen jedoch die automatischen AHV-Beiträge vom Lohn. Einzahlen müssen Sie die Beiträge aber weiterhin. Das ist wichtig, denn jedes fehlende Beitragsjahr hat lebenslange Rentenkürzungen um 1/44 zur Folge. Allfällige AHV-Beitragslücken können innert 5 Jahren nachgezahlt werden.
Die AHV ist Ihre Eigenverantwortung. Das heisst Sie müssen sich bei der zuständigen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften ist der nichterwerbstätige Partner oder die nichterwerbstätige Partnerin von der Beitragspflicht befreit, wenn der erwerbstätige Partner oder die erwerbstätige Partnerin mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 1 006 Franken (je 503 Franken) bezahlt.
2. Säule: BVG-Beiträge
Pensionskassenbeiträge erhalten nur Personen, die einer bezahlten Arbeit nachgehen und jährlich mindestens 21 510 Franken verdienen. Widmen Sie sich über mehrere Jahre hinweg hauptsächlich der Kinderbetreuung oder dem Haushalt, fehlen Ihnen diese Beitragsjahre für die Rente. Es gilt anderweitig vorzusorgen: Da Einzahlungen in die Säule 3a ebenfalls Erwerbstätigen vorbehalten sind, bietet sich zum Beispiel die private Vorsorge via Säule 3b an.