Neues Erbrecht – Nachlassplanung

Seit 2023 gilt das neue Erbrecht in der Schweiz. Was Sie zur Erbrechtsrevision wissen sollten.
Kommunikation-28.10.2024|8min
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In der Schweiz gilt seit dem 1. Januar 2023 ein neues Erbrecht. Dadurch werden die gesetzlichen Pflichtteile reduziert und die frei verfügbare Quote erhöht. Wer das Erbe mit einem Erbvertrag oder einem Testament regelt, kann dank dem revidierten Erbrecht über mindestens die Hälfte seines Vermögens frei verfügen. Mit der Erbrechtsrevision erhalten Erblasserinnen und Erblasser mehr Gestaltungsspielraum beim Verteilen ihres Nachlasses. 

 

Tiefere Pflichtteile mit dem neuen Erbrecht

Die wichtigste Änderung, die mit der Erbrechtsrevision entsteht, sind tiefere Pflichtteile. Das sind geschützte Mindestanteile des Nachlassvermögens, die den gesetzlich vorgesehenen Erbinnen und Erben zustehen. Erblasserinnen und Erblasser können auch mit einem Testament nur über den Teil ihres Erbes frei verfügen, der nicht pflichtteilsgeschützt ist.

Konkret ändert sich Folgendes:

  • Der Pflichtteil für Nachkommen wird von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruches reduziert
  • Der Pflichtteil für Eltern wird abgeschafft


Gleich hoch bleibt der Pflichtteil für die Ehepartnerin oder den Ehepartner. Er beträgt weiterhin 50 Prozent des gesetzlichen Erbanspruches. Mit diesen Änderungen steigt die freie Quote in jedem Erbfall auf mindestens 50 Prozent. Das heisst, Erblasserinnen und Erblasser können die Hälfte ihres Vermögens frei verteilen.

Sofern kein Testament oder eine Nachlassregelung besteht, ändert sich hingegen nichts an der Verteilung des Erbes. Die gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert.

 

Selbstbestimmt vorsorgen

Worauf müssen Sie bei einer selbstbestimmten Nachlassplanung achten? Die wichtigsten Punkte in unserer Übersicht.

 

 

Was bedeuten tiefere Pflichtteile für die Nachlassregelung von Paaren?

Mit den tieferen Pflichtteilen vergrössert sich der Handlungsspielraum für Erblasserinnen und Erblasser, vor allem dann, wenn sie Kinder haben. Verheiratete Paare, die neu über eine grössere freie Quote verfügen, können so beispielsweise die Ehepartnerin oder den Ehepartner besser absichern. In Patchwork-Familien können dadurch auch die Stiefkinder entsprechend berücksichtigt werden.

 

 

Für unverheiratete Paare mit Kindern bedeuten die tieferen Pflichtteile, dass Erblasserinnen und Erblasser 50 Prozent des Erbes frei verteilen können. Die Verteilung an ihre Nachkommen war bisher nur zu einem Viertel möglich. Die Änderung ermöglicht beispielsweise, Konkubinatspartner besser zu begünstigen. Mit der Abschaffung der Pflichtteile für die Eltern können unverheiratete Paare ohne Kinder sogar über den gesamten Nachlass frei verfügen.

Wichtig: Das Konkubinat ist weiterhin nicht im Erbrecht geregelt. Partnerinnen und Partner haben keinen Pflichtteilsschutz und auch keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil. Ohne Nachlassregelung haben sie also keinen Anspruch auf das Erbe. Auch aus steuertechnischer Sicht ändert sich mit der Revision nichts. Je nach Kanton werden auf eine Erbschaft der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners hohe Steuern erhoben.

 

Reduktion der Pflichtteile mit dem neuen Erbrecht

  • Freie Quote und Pflichtteile am Nachlass für verheiratete Erblasserinnen und Erblasser mit Kindern
  • Freie Quote und Pflichtteile am Nachlass für unverheiratete Erblasserinnen und Erblasser mit Kindern

 

 

Aktiv den eigenen Nachlass regeln zahlt sich aus

Eine Nachlassregelung mit einem Testament oder Erbvertrag ist grundsätzlich sinnvoll. So kann das Erbe nach den eigenen Wünschen verteilt, die Erbteilung vereinfacht und mögliche Konflikte im Voraus entschärft werden.

Wenn sich unverheiratete Paare gegenseitig einen Nachlass vererben wollen, ist es besonders zentral, die Partnerin oder den Partner so weit wie möglich zu begünstigen. Ansonsten kann es dazu kommen, dass die Partnerin oder der Partner leer ausgeht. Das gesamte Erbe fliesst dann an die gesetzlichen Erben.

 

Testament oder Erbvertrag regelmässig überprüfen

Mit einer aktiven Planung lässt sich der Nachlass auch an veränderte familiäre oder gesetzliche Rahmenbedingungen anpassen. Beispielsweise kann die Begünstigtenliste verändert oder eine Ergänzung in der bestehenden Regelungen vorgenommen werden. Zudem können veraltete oder problematische Formulierungen im Testament oder Erbvertrag ersetzt werden.
 

Beispiel: Begünstigung im Konkubinat

Claudia K. lebt mit ihrem Konkubinatspartner und den gemeinsamen zwei Kindern in einer Eigentumswohnung. Sie verfügt über ein Vermögen von 500 000 Franken. Da ihr Partner keinen gesetzlichen Erbanspruch hat, würde ihr gesamtes Erbe ohne Testament ihren Kindern zufallen. Gemäss der alten Regelung hätten die Kinder 75 Prozent des Erbes, also 375 000 Franken als Pflichtteil erhalten. Ihrem Partner könnte sie maximal 125 000 Franken vererben.

Mit der neuen Regelung reduziert sich der Pflichtteil für die Kinder auf 50 Prozent. Claudia K. kann ihren Partner entsprechend besser absichern und ihn per Testament oder Erbvertrag bis zur Hälfte ihres Vermögens übertragen. In diesem Fall könnte sie ihrem Partner 250 000 Franken zusprechen.

 

Welche Anpassungen sind in der Nachlassplanung mit dem neuen Erbrecht nötig?

Wer bereits ein Testament oder einen Erbvertrag hat, muss nicht zwingend handeln. Bestehende Regelungen bleiben auch nach dem 1. Januar 2023 gültig. Trotzdem: Die Revision des Erbrechts ist ein guter Zeitpunkt, die eigene Nachlassplanung zu überdenken und die darin verfassten Formulierungen zu überprüfen.

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