Auswirkungen der AHV 21

Am 1. Januar 2024 ist die «Reform AHV 21» in Kraft getreten. Wir beantworten hier die brennendsten Fragen.
Kommunikation-25.9.2024|6min
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Das Ziel der Reform ist, die AHV bis zum Jahr 2030 zu sichern und das Niveau der Rentenleistungen zu halten. Das wirkt sich auf alle aus. Denn die Folge der Reform ist ein höheres Rentenalter von neu 65 Jahren für Frauen und eine höhere Mehrwertsteuer. 

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Vereinheitlichung des Referenzalters in der AHV auf einheitlich 65 Jahre für Männer und Frauen
  • Flexibler Rentenbezug der AHV ab 63 bis 70 Jahre möglich
  • Übergangsfrist mit Rentenzuschlägen für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969

 

Wie wird das Rentenalter vereinheitlicht?

Sowohl für Frauen als auch für Männer gilt neu ein Referenzalter für die Pensionierung von 65 Jahren und zwar in der AHV und in der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse). Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen erfolgt gestaffelt. Das heisst, der Anstieg erfolgt ab 2025 um jeweils drei Monate pro Jahr. Im Jahr 2028 wird das Referenzalter von Frauen und Männern vollständig angeglichen sein. In der Übergangsphase erhalten Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 unterschiedlich hohe lebenslange Rentenzuschläge für den Ausgleich. Weitere Details dazu finden Sie in der Tabelle beim nächsten Punkt.

 

Welche Ausgleichsmassnahmen sind angedacht?

Frauen in der Übergangsgeneration ohne Vorbezug erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag. Bei Vorbezug gelten für die Übergangsgeneration tiefere Kürzungssätze.

 

Rentenzuschlag für Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969

JahrgangReferenzalterMonatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags*)
196164, 25 Jahre25%
196264, 50 Jahre50%
196364, 75 Jahre75%
196465 Jahre100%
196565 Jahre100%
196665 Jahre81%
196765 Jahre63%
196865 Jahre44%
196965 Jahre25%

 

(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV)

* Der Grundzuschlag beträgt zwischen 50 und 160 Franken pro Monat; je nach Höhe des durchschnittlichen AHV-Jahreseinkommen

 

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Was ändert sich beim flexiblen Rentenbezug und bei der Teilpensionierung?

Das flexible Rentenalter für Frauen und Männer ist neu 63 bis 70 Jahre. Dafür sind der Vorbezug und der Aufschub monatsweise möglich.

Durch die Einführung des Teilrentenvorbezugs und des Teilrentenaufschubs können Sie bei einer Teilpensionierung Ihre Rente auch schrittweise beziehen. Dabei ist der Rentenvorbezug oder der Aufschub in bis zu drei Schritten möglich: mindestens 20 und maximal 80 Prozent pro Schritt.

 

Was sind die neuen Mehrwertsteuer-Sätze?

Nebst der Erhöhung des Referenzalters dient auch die Erhöhung der Mehrwertsteuer der AHV 21-Finanzierung. Die neuen Mehrwertsteuer-Sätze lauten:

  • 3,8% für Beherbergung
  • 2,6% reduzierter Satz, zum Beispiel auf Lebensmittel und Medikamente
  • 8,1% Normalsatz

 

Welchen Einfluss hat die AHV 21 auf die Pensionskassen?

Die Reform verankert die Teilpensionierung gesetzlich. Neu müssen alle Pensionskassen eine Teilpensionierung erlauben. Sie haben somit Anspruch auf einen Teilbezug der Altersrente aus der 1. Säule im Alter von 63 bis 70 Jahren. Ebenso können Sie die Leistungen aus der Pensionskasse künftig in mindestens bis zu drei Schritten, zwischen 20 Prozent und 80 Prozent pro Schritt, teilbeziehen.

 

Was bedeutet die AHV 21 für die Freizügigkeit?

Aufschub nur bei Erwerbstätigkeit: Nach Erreichen des Referenzalters können Sie die Altersleistung in der 2. Säule nur dann aufschieben, wenn Sie weiterhin erwerbstätig sind. Es besteht eine Übergangs-frist von fünf Jahren. Ab 1. Januar 2030 können Sie den Bezug bis Alter 70 nur bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit aufschieben.

 

Was sind die Anreize für eine Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus?

Arbeiten Sie über das Referenzalter hinaus, kommen Ihre AHV-Beiträge der Rentenverbesserung zugute. Zudem können Sie auf den Freibetrag von 1400 Franken pro Monat verzichten. Das ermöglicht, allfällige frühere Beitragslücken zu schliessen und die AHV-Rente zu erhöhen.

 

Wann können Sie das Altersguthaben beziehen?

 

 

Ihre Vorsorgegelder werden fällig, sobald Sie Ihr Referenzalter erreichen. Falls Sie danach weiterarbeiten, müssen Sie es Ihrer Vorsorgestiftung mitteilen.

 

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